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Vereinssatzung

Präambel

Der Krank durch Brustimplantate - Wir helfen e.V. begleitet und unterstützt durch an Mamma-Implantaten erkrankte Frauen/Transgender und deren Kinder/Stillkinder vor, während und nach einer Therapie, seelisch, praktisch und in Härtefällen auch finanziell. Die durch Mamma-Implantate, die bes. häufig in der rekonstruktiven Mamma-Plastik nach Mastektomie eingesetzt werden, ausgelösten Symptome und Erkrankungen, werden als Breast Implant Illness (kurz BII - zu Deutsch Brustimplantatkrankheit) zusammengefasst und können zudem BIA-ALCL (Anaplastic Large-Cell Lymphoma, zu Deutsch Anaplastisch-großzelliges Lymphom - ausgelöst durch Brustimplantate) auslösen. Ein weiteres Anliegen ist uns die präventive Aufklärung von an Mamma-Implantaten interessierten Frauen/Transgender, über die gesundheitlichen Risiken und Folgen für sie und ihre Kinder/Stillkinder. Wir vernetzen uns und Betroffene national und international mit erkrankten Personen und entsprechenden Experten im Gesundheitswesen, der Forschung und Wissenschaft, Verbraucherschutz- und Rechtswesen. Des Weiteren setzen wir uns für die Sensibilisierung und Kenntnisnahme von im Gesundheitswesen arbeitenden Personen ein, zwecks Stabilisierung und Etablierung diagnostischer, operativer und therapeutischer Prozeduren.

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§1

Name & Sitz

Der Verein trägt den Namen „Krank durch Brustimplantate - Wir helfen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins:

 

„Krank durch Brustimplantate - Wir helfen e.V.“

 

Der Sitz des Vereins ist Kassel

 

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dez des Jahres der Eintragung in das Vereinsregister.

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§4

Vereinszweck

 

Der Vereinszweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO).

 

Zweck des Vereins ist es, durch an Mamma-Implantaten erkrankte Frauen/Transgender und ihre Kinder/Stillkinder, vor, während und nach einer Therapie zu informieren, zu unterstützen und zu begleiten.

 

Zweck des Vereins ist es auch, an Mamma-Implantaten interessierte Personen über die gesundheitlichen Risiken und Folgen für sie und ihre möglichen Kinder, aufzuklären. In diesem Rahmen werden mildtätige und wissenschaftliche Zwecke verfolgt und die Aufklärung, Akzeptanz und Bildung des Gesundheitswesens, Rechtswesens und der Gesellschaft zu BII und BIA-ALCL gefördert.

 

Die Vernetzung mit nationalen und internationalen Experten zwecks Stabilisierung und Etablierung diagnostischer, operativer und therapeutischer Prozeduren und erkrankten Personen erfolgt zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke.

 

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

 

 

  • Aufklärung, Beratung und Begleitung von betroffenen Frauen/Transgender vor, während und nach einer Therapie wie z.B. der Explantation;​

  • Bereitstellung und Recherche von Infomaterial z.B. zu Studien, Diagnostik, Therapien und Heilmethoden, Musteranträgen, Rechtslagen, Video- und Bildmaterial sowie z.B. zu Ärzten, Anwälten, Experten und Wissenschaftlern, bezüglich Rechtsanspruchs und Produktverboten/-Rückrufen, Diagnostik und Therapien.

  • Präventive Aufklärung und Beratung von an Mamma-Implantaten interessierten Personen, Ärzten und sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Menschen;

  • Die Vernetzung mit nationalen und internationalen Experten zwecks Stabilisierung und Etablierung diagnostischer, operativer und therapeutischer Prozeduren

  • Förderung, Betreibung und Organisation von Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit zur Vernetzung und  zum Austausch mit betroffenen/interessierten Personen wie z.B. Online-Selbsthilfegruppen, in Foren, Webseiten, zur Verbesserung der psychosozialen und körperlichen Situation der Patientinnen, sowie der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die mit dieser Situation verbundenen Risiken, Folgen und Belastungen;

  • Der Verein fördert die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere finanzielle Unterstützung von in wirtschaftlicher Not geratener und erkrankter Frauen/Transgender, bezüglich Diagnostik und/oder Therapie.

 

außerdem wird der Vereinszweck verwirklicht durch die

 

  • Nutzung aller Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, um für die Ziele des Vereins zu werben und die Aufklärung an BII und BIA-ALCL erkrankten Personen in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen zu verbessern. Hierzu zählen auch Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten, die neben der Öffentlichkeitsarbeit zugunsten Betroffener vornehmlich der Akquisition und Sammlung von Mitteln zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins dienen;

  • Durchführung und Förderung weiterer Maßnahmen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen;

  • Der Verein entscheidet nach seinen sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

§5

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Mitglieder - auch Vorstandsmitglieder - können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. §3 Nr. 26a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mittelbeschaffung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Fördermittel, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und/oder Dienstleistungen.

§7

Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder

  • Fördermitglieder

  • Ehrenmitglieder

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die den Vereinszweck fördern. Plastische Chirurgen/Chirurginnen und Brustimplantate einsetzende Ärzte/Ärztinnen sind von der Aufnahme als Mitglieder ausgeschlossen.

 

Fördermitglieder mit beratender Stimme können Frauen, Männer, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften werden. Sie fördern den Verein vor allem materiell. Sie haben kein Stimmrecht, müssen aber zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

 

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie fördern den Verein vor allem mit ihrem bekannten Namen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag oder Onlinebeitritt durch Ausfüllen des Beitrittsformulars auf unserer Homepage. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Berufung erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt des Mitglieds aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsentscheidung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen mehr als 1 Jahr im Verzug ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung 

rückständiger Beiträge und Umlagen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsentscheidung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

 

Vor dem Ausschluss aus dem Verein muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung ist in Textform zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Vereinsmitgliedern ab mindestens 5 € monatlichem Mitgliedsbeitrag wird beim Bezug von Sozialleistungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum letzten Tag des dem Eingang der Kündigung folgenden Monats eingeräumt – Zum Beleg muss dem Vorstand ein Leistungsnachweis vorgelegt werden.

Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist der Verein berechtigt, dem Mitglied Kosten für Mahnungen, Porto, Verzugszinsen und Inkassokosten zu berechnen.

§9

Beiträge

Der Jahresbeitrag wird in der Gründungsversammlung beschlossen. Über zukünftige Änderungen der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fälligIm Gründungsjahr 2021 werden keine Beiträge erhoben.

 

Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

§10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.

§11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres in Textform unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gerichtet ist.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies in Textform beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

 

Eine Mitgliederversammlung ist auch als Onlineversammlung möglich. Eine Einladung erfolgt per E-Mail.  Die Online-Mitgliederversammlung  kann  per  Telefon-  oder Videokonferenz  oder  über  einen Internet-Konferenzraum abgehalten werden. Die erforderlichen Log-In Daten werden mit der Einladung zur Online-Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt. Redebeiträge und Abgabe der Stimme sind im Chatfenster möglich.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitgliedern. Die Art der Abstimmung  wird  vom Versammlungsleiter festgelegt.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

 

Zur Protokollierung wird zu Beginn der Versammlung ein Schriftführer bestimmt. Dieser hat über die Beschlüsse der Versammlung ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird zunächst durch die Gründungsversammlung für die Dauer von 5 Jahren, danach durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt dieses Vorsitzenden. Scheidet ein Vorsitzender aus, bilden die verbliebenen Vorsitzenden den Vorstand, bis eine Neuwahl für den ausgeschiedenen Vorsitzenden zur nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung stattgefunden hat.

 

Der Vorstand besitzt die Vollmacht, auch ohne Mitgliederversammlung formelle Änderungen an der Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen. Grundlegende Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

 

§13

Beirat

 

Mitglieder des Beirats sollen Fachkompetenzen aus dem forschenden, diagnostischen oder therapeutischen Umfeld der BII und des BIA-ALCL vorweisen können. Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt.

 

Mitglieder des Beirats sind Dr.  med. Georgios Kolios und Dr. med. Antonios Kolios auf Lebenszeit. Weitere Mitglieder werden mit einer Amtszeit von 5 Jahren bestellt.

 

  • Wiederbestellungen sind zulässig. Mitglieder des Beirats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.

  • Mitglieder des Beirats haben kein Stimmrecht.

  • Der Beirat des Vereins besteht aus max. 6 Mitgliedern.

§14

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer überprüft die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr.

 

§15

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Ablatio Mammae – Selbstbewusst ohne Brust e.V., Mozartweg 20, 76646 Bruchsal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§16

Datenschutzverordnung

Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Alter, Kommunikationsdaten und die ggf. Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem  Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme unbefugter Dritter geschützt werden.

§17

Haftungsausschluss

 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen begrenzt.

 

Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§18

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§19

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

 

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